EStG: § 3 Abs 1 Z 5 lit a und Abs 2
Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit. Das Weiterbildungsgeld gilt gemäß § 26 Abs 8 AlVG als eine solche Ersatzleistung.