ASVG: § 138 Abs 2 lit b, § 162 Abs 5 Z 1
Durch die Bestimmung des § 162 Abs 5 Z 1 ASVG werden Personen, die gemäß § 138 Abs 2 ASVG keinen Anspruch auf Krankengeld haben, auch vom Wochengeldanspruch ausgeschlossen, weil sie im Fall des Eintritts der Versicherungsfälle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und der Mutterschaft ohnedies keinen Einkommensausfall erleiden. Da auch ein Bezieher von Rehabilitationsgeld im Fall der Krankheit keinen Lohnausfall erleidet, weil das Rehabilitationsgeld weiter gewährt wird, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es versehentlich unterlassen hat, Rehabilitationsgeldbezieherinnen auch vom Anspruch auf Wochengeld auszunehmen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist dadurch zu schließen, dass in § 162 Abs 5 Z 1 ASVG auch ein Verweis auf § 138 Abs 2 lit f ASVG analog mitzulesen ist, sodass eine Bezieherin von Rehabilitationsgeld vom Anspruch auf Wochengeld ausgeschlossen ist.