AZG: § 9 Abs 1, § 28 Abs 2 Z 1
LVwG Tirol 17. 7. 2017, LVwG-2016/24/1538-5
Bei einer durch das Arbeitsinspektorat durchgeführten Kontrolle wurde anhand der ausgehändigten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt, dass zwei Arbeitnehmer im Zeitraum Oktober und November 2015 mehrfach über die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden sowie die erlaubte Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus beschäftigt wurden. Konkret überschritt der Arbeitnehmer FF im angeführten Zeitraum an 20 Tagen die tägliche Höchstarbeitszeit (um insgesamt 32 Stunden) und in vier Wochen die wöchentliche Höchstarbeitszeit (um insgesamt 44 Stunden und 6 Minuten) und der Arbeitnehmer GG an 24 Tagen die tägliche Höchstarbeitszeit (um insgesamt 37 Stunden) und in fünf Wochen die wöchentliche Höchstarbeitszeit (um insgesamt 49 Stunden und 47 Minuten).