AZG § 11 Abs 1
OLG Wien 24. 11. 2017, 9 Ra 107/17x
Im vorliegenden Fall machten die Kläger gegen den beklagten Arbeitgeber finanzielle Ansprüche geltend, weil es ihnen bei ihrer Tätigkeit als "Stewards on Train" nicht möglich sei, die gesetzlichen Ruhepausen einzuhalten. Zu den Aufgaben der Kläger zählte der Verkauf und das Servieren von Speisen und Getränken auf Zügen. Der Arbeitgeber zog pauschal bei allen Diensten, die über sechs Stunden dauerten, 30 Minuten als Pause von der Arbeitszeit ab, die er nicht bezahlte. Den Feststellung nach waren jedoch nur zufällige Arbeitsunterbrechungen möglich und machte der Arbeitsablauf generell weder vorhersehbare Pausen noch innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes frei gewählte und ungestörte Pausen möglich. Die Kläger erhielten die schriftliche Anweisung, dass die Pause unter Rücksichtnahme auf die Kundenfrequenz zu absolvieren sei. Die Kläger waren durch ihre Uniform jederzeit für die Kunden erkennbar und war es ihnen nicht gestattet, Kunden mit der Begründung abzuweisen, es würde Pause gehalten. Selbst wenn die Kläger in Zeiten, die sie für günstig hielten, für zehn bis zwanzig Minuten eine Pause machten, um zu essen, mussten sie auch während der Einnahme der Mahlzeiten Kunden bedienen, wenn es erforderlich war. Wurden die Stewards on Train von einem Gast angesprochen, hatten sie unverzüglich ihre Arbeit aufzunehmen.