EStG: § 17 Abs 6
VO BGBl II 2001/382: § 1 Z 9
Ein unselbstständig tätiger Immobilienmakler ist zwar von seinem Dienstgeber ständig mit dem Abschluss von Maklerverträgen im Namen und für Rechnung seines Dienstgebers betraut. Bei seiner Außendiensttätigkeit steht jedoch aufgrund seines Tätigkeitsbildes nicht der Abschluss von Maklerverträgen für seinen Dienstgeber im Vordergrund, sondern eindeutig die Vermittlungstätigkeit für eine Immobilie in Erfüllung des zuvor abgeschlossenen Maklervertrages. Aus diesem Grund steht einem unselbstständig tätigen Immobilienmakler das Vertreterpauschale für Werbungskosten iSd § 1 Z 9 der Pauschalierungsverordnung, BGBl II 2001/382, nicht zu.