EStG: § 17 Abs 6
VO BGBl II 2001/382: § 4
In § 4 der VO über Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, wird festgelegt, dass Kostenersätze des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, eine Ausnahme hiervon wird aber für Vertreter festgelegt. Diese Ausnahmeregelung steht jedoch in offenem Widerspruch zu § 20 Abs 2 EStG. Aus der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs 6 EStG lässt sich nur ableiten, dass Durchschnittssätze für Werbungskosten festgelegt werden dürfen; eine weitergehende Ermächtigung "für das Aushebeln gesetzlicher Abzugsverbote" besteht hingegen nicht.