EStG: § 16
Erhält ein freigestelltes Betriebsratsmitglied neben der Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber keine lohnsteuerpflichtigen Ersätze für die Ausübung der Betriebsratsfunktion (wird diese Tätigkeit somit unentgeltlich ausgeübt), können Fahrtkosten, die ihm bei Ausübung der Betriebsratstätigkeit erwachsen, nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.