ABGB: § 1151
OLG Wien 29. 8. 2017, 10 Ra 9/17t
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Kläger beim beklagten Arbeitgeber (eine Ein-Personen-Gesellschaft) als Programmierer im Rahmen eines freien Dienstvertrags oder auf Werkvertragsbasis beschäftigt war. Das Erstgericht ging davon aus, dass nach der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen und der festgestellten Tätigkeit des Klägers die Elemente eines freien Dienstvertrages überwiegen: