Durch das Inkrafttreten der DSGVO am 25. 5. 2018 herrscht bezüglich vieler Rechtsfragen Verunsicherung. So wird auch im Arbeitsrecht die (weitere) Zulässigkeit vieler Usancen diskutiert, die jahrelang nicht hinterfragt wurden. Gerade im Bewerbungsverfahren treten viele Detailfragen zur Verknüpfung von Arbeitsrecht und Datenschutzrecht auf. Ist es zulässig, einen Bewerber nach Vorstrafen zu befragen und übermittelte Strafregisterauskünfte zu speichern?