Der Autor bespricht die Entscheidung OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 25/16s (= ARD 6534/5/2017), in der er sich der OGH mit der Frage beschäftigte, wie der einem Arbeitnehmer bei Entzug des privat nutzbaren Dienstwagens zustehende Geldersatz als Äquivalent für die entzogene Privatnutzungsmöglichkeit zu berechnen ist. Die Bewertung des Anspruchs auf Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs kann auf Grundlage entweder des steuerlichen Sachbezugswerts oder des amtlichen Kilometergeldes erfolgen, wobei die - allenfalls durch Vertragsauslegung zu ermittelnden - konkreten Rahmenbedingungen im Wege der Schätzung nach § 273 ZPO einzufließen haben. Beide Bemessungsmöglichkeiten basieren auf dem Ausmaß der abzugeltenden Privatnutzung. Ansatzpunkt müsse dabei laut Weiß der vertragliche Anspruch des Arbeitnehmers sein. Soweit der Arbeitsvertrag eine Höchstgrenze der Privatnutzung enthält, sei daher darauf abzustellen. In allen anderen Fällen bedürfe es zur Ermittlung des Ausmaßes der vereinbarten Privatnutzungsmöglichkeit der Vertragsauslegung nach § 914 ABGB, wobei eine langjährige Übung im Sinne einer "authentischen Interpretation" auf den seinerzeitigen Geschäftswillen schließen lässt. Weil der Umfang der Privatnutzung von Faktoren beeinflusst werden kann, die sich nicht jährlich gleichförmig wiederholen (zB eine unterschiedliche Urlaubsplanung des Arbeitnehmers), spricht sich der Autor dafür aus, nicht nur einen einjährigen Beobachtungszeitraum für die Beurteilung heranzuziehen, sondern - soweit nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nutzung im letzten Jahr dem langjährigen Durchschnitt entsprochen hat - auf die gesamte Dauer der Privatnutzung abzustellen.