Wird der Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf die Fortzahlung des Krankenentgelts für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Nach der stRsp des OGH entfällt in diesem Fall die Pflicht des erkrankten Arbeitnehmers zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weil keine organisatorischen Maßnahmen wegen des Ausfalls des erkrankten Arbeitnehmers vom Arbeitgeber vorzunehmen sind. Da der Arbeitgeber aber zur Abrechnung des Krankenstands und zur Ausstellung des Formulars L 16 sowie der Arbeits- und Entgeltbestätigung das Enddatum des Krankenstands oder eine aktuelle Krankenstandsbestätigung benötigt, aus der sich die Ausschöpfung des Krankenentgeltanspruchs des Arbeitnehmers ergibt, kommt es nach Ansicht des Autors nur dann zum Entfall der Vorlagpflicht, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Krankenstandsbestätigung mit Enddatum übermittelt hat. Anderenfalls ist vom erkrankten Arbeitnehmer auch noch nach dem DV-Ende eine vollständige Arztbestätigung vorzulegen.