ABGB: § 1152
ArbVG: § 29
Freie (unzulässige) Betriebsvereinbarungen sind Vertragsschablonen, deren Inhalt ausdrücklich oder schlüssig zu einer Änderung bzw Ergänzung des Einzelvertrags führen kann. Enthält eine solche Betriebsvereinbarung Bedingungen, so bleiben diese - im Fall der Einbeziehung in den Einzelarbeitsvertrag - im Verhältnis zum Arbeitgeber ebenso bestehen wie Gestaltungsvorbehalte des Arbeitgebers; nicht hingegen die in der freien BV enthaltenen Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats, diese sind in ein Gestaltungsrecht des Arbeitgebers umzudeuten, das jedoch von diesem (so wie seine eigenen Gestaltungsrechte) nur im billigen Ermessen ausgeübt werden darf.