Arbeitnehmer sind auch potenzielle Kunden bzw Vertragspartner für Rechtsgeschäfte des Arbeitgebers außerhalb des Arbeitsvertrags (sogenannte "Direktgeschäfte"). In manchen Branchen kommt es vermehrt zu Geschäftspraktiken, bei denen Arbeitgeber den Abschluss und/oder den Bestand des Arbeitsvertrags, aber auch das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers vom Abschluss eines Direktgeschäfts abhängig machen - zB verpflichtet ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, zur Förderung der "Corporate Identity" Kraftfahrzeuge einer bestimmten Marke für den Privatgebrauch direkt bei ihm zu kaufen, oder ein Oberarzt erhält eine Primararztstelle nur unter der Bedingung, dass er seine Privatpraxis in einem bestimmten Ärztehaus einmietet, wobei dem Arbeitgeber mittelbar oder unmittelbar der wirtschaftliche Vorteil der Einmietung zufließt. Nach § 78 Satz 4 GewO 1859 darf jedoch nicht vereinbart werden, dass "die Hilfsarbeiter Gegenstände ihres Bedarfes aus gewissen Verkaufsstätten beziehen müssen." Der Arbeitgeber soll durch das Verbot des Kontrahierungszwangs keinen Vorteil für sich ziehen können, indem er sich - als Folge des Gewinns aus den Direktgeschäften - im Ergebnis die Arbeitskraft billiger erhalten möchte. Der Arbeitnehmer soll sich gerade selbst aussuchen können, mit wem er kontrahiert und wo er seine Geldmittel ausgibt. Dem Arbeitgeber ist es auch verwehrt, den von § 78 Satz 4 GewO 1859 verpönten Erfolg dadurch zu erzielen, dass er eine Einwilligung in Nebenbeschäftigungen nur jenen Arbeitnehmern erteilt, die mit ihm Direktgeschäfte abschließen, während er anderen Arbeitnehmern nur aus diesem Motiv heraus (weil sie mit ihm keine Direktgeschäfte abschließen) keine Einwilligung erteilt.