Bei einem im 24-Stunden-Wechseldienst tätigen Arbeitnehmer (hier: Feuerwehrmann) liegt die Normalarbeitszeit nicht überwiegend im Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr. Das für die Gewährung des um 50 % erhöhten Freibetrages ua für Nachtarbeit gemäß § 68 Abs 6 EStG genannte Erfordernis der überwiegenden Nachtarbeitszeit war somit nach Ansicht des BFG nicht gegeben.1