Für den Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens (hier: betr Wr Parkometerabgabe vor dem BFG) stellen die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG sowie die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG den einzigen Säumnisschutz dar. Dem VfGH erscheint daher eine Verlängerung der Verjährungsfrist des § 43 VwGVG durch § 24 Abs 1 BFGG (von 15 auf 24 Monate) für Rechtsmittelverfahren, die dem BFG durch Landesgesetz übertragen wurden, angesichts der rechtlich und sachverhaltsmäßig wenig komplexen Rechtssachen sachlich nicht gerechtfertigt. Der VfGH hat daher die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt" in § 24 Abs 1 BFGG (idgF BGBl I 2014/105) als verfassungswidrig aufgehoben. (VfGH 27. 11. 2017, G 182/2017 ua)