AngG: § 20
Nicht nur eine Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin beendet das Dienstverhältnis, sondern auch eine zeitwidrige Kündigung löst das Arbeitsverhältnis - zum verfehlten Kündigungstermin - auf.
Korrigiert der Arbeitgeber nach Hinweis des Arbeitnehmers in einem zweiten, ebenfalls mit "Kündigung" betitelten Schreiben den falschen Endtermin im ersten Kündigungsschreiben, ist nicht davon auszugehen, dass die erste Kündigung schlüssig zurückgezogen und eine neue Kündigung zum richtigen Termin ausgesprochen wurde. Die gegen die zweite "Kündigungserklärung" erhobene Anfechtungsklage des Arbeitnehmers ist somit abzuweisen, weil sie sich gegen eine nicht existente Kündigungserklärung richtet.