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Anderl/Hörlsberger/Müller, Kein einfachgesetzlicher Schutz für Daten juristischer Personen, ÖJZ 2018, 14

ArtikelrundschauDatenschutzBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6588/19/2018 Heft 6588 v. 1.3.2018

Die ab 25. 5. 2018 anwendbare EU-Datenschutz-Grundverordnung schützt - im Gegensatz zum aktuell anwendbaren Datenschutzregime - nur natürliche Personen gegen die unerlaubte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Das mit BGBl I 2017/120 novellierte Datenschutzgesetz sieht allerdings in § 1 weiterhin ein Grundrecht auf Datenschutz für "jedermann" vor. Die Autoren kommen in ihrer Analyse jedoch zu dem Schluss, dass die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG und auch die DS-GVO dennoch nicht - auch nicht analog - auf Daten juristischer Personen anwendbar sei. Lediglich das Grundrecht auf Datenschutz selbst (§§ 1, 2 und 3 DSG) sei auch auf Daten juristischer Personen anwendbar. Betroffene juristische Personen könnten sich daher "nur" direkt auf das Grundrecht auf Datenschutz, nicht aber auch auf die sonstigen Regelungen des DSG oder der DS-GVO stützen. Somit sei die Verarbeitung von Daten juristischer Personen grundsätzlich nur unter den in § 1 DSG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erlaubt und juristischen Personen stehen einige zentrale Betroffenenrechte zu. Diese Rechte der Betroffenen und Pflichten des Verantwortlichen (Verarbeiters) sind allerdings für juristische Personen nicht einfachgesetzlich determiniert. Somit müssen Daten juristischer Personen nach Ansicht der Autoren insb bei den umfangreichen Dokumentationspflichten nach der DS-GVO, den umfassenden Informationspflichten, bei der Datenschutz-Folgenabschätzung sowie bei den Melde- und Benachrichtigungspflichten nicht berücksichtigt werden. Auch die Betroffenenrechte müssen nur so, wie in § 1 DSG vorgesehen - also etwa ohne die ausdrückliche Beantwortungsfrist, ohne den vorgesehenen Rechtsschutz etc -, gewahrt werden.

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