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Gerhartl, Teilung der Arbeitgebereigenschaft, RdW 2018/33, 40

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6588/17/2018 Heft 6588 v. 1.3.2018

Der Beitrag beschäftigt sich mit der - in Literatur und Rechtsprechung selten behandelten - Frage, ob eine Teilung der Arbeitgebereigenschaft möglich ist, dh, dass im Rahmen eines (einheitlichen) Arbeitsverhältnisses zwar nur ein Arbeitnehmer vorliegt, dieser aber über mehrere Arbeitgeber verfügt (ein Anwendungsbeispiel wäre etwa der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer GesbR als Arbeitgeber, also bspw die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer ARGE). Unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Privatautonomie bejaht Gerhartl die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Rechtsverhältnisse. Werde aber die Teilung der Arbeitgebereigenschaft deshalb vereinbart, um die Rechtsstellung des Arbeitnehmers zu verschlechtern, liegt ein unzulässiges (und damit nichtiges) Umgehungsgeschäft vor. Hinsichtlich der Frage, wer bei geteilter Arbeitgeberfunktion zur Ausübung welcher Befugnisse berechtigt ist, verweist Gerhartl wiederum auf den Vorrang der Privatautonomie. Liege jedoch keine das Innenverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer regelnde Zuständigkeitsvereinbarung vor, übe jeder Arbeitgeber die Arbeitgeberfunktionen aus und sei daher zur Abgabe von Erklärungen an den Arbeitnehmer bzw zur Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitnehmers berechtigt (so könne zB eine von einem Arbeitgeber abgegebene Kündigungserklärung von anderen Arbeitgebern nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn diese mit der Kündigung nicht einverstanden sind).

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