EStG: § 26 Z 4 idF BGBl 1993/818
ReisekostenVO: BGBl II 1997/306
Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nur mit einwandfreiem Nachweis belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden. Die betreffende Leistung des Arbeitgebers muss Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise sein, also Ersatz der Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und einem bestimmten Dienstzweck. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen.