ASVG: § 4 Abs 1 Z 1, § 35
VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/08/0127
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum 16. 1. 2012 bis 31. 3. 2012 nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der P. GmbH unterlegen sei. Bei der Anmeldung auf dem Beitragskonto der P. GmbH habe es sich um eine Scheinanmeldung gehandelt. Der Revisionswerber habe nicht für die P. GmbH gearbeitet. An deren Firmenadresse sei kein Hinweis auf eine betriebliche Tätigkeit der (mittlerweile gelöschten) GmbH, sondern nur ein leeres, geschlossenes Geschäftslokal vorgefunden worden. Ob allenfalls ein Dienstverhältnis zwischen dem Revisionswerber und einer anderen unbekannten Person bzw einem anderen Unternehmen begründet worden sei, sei für den gegenständlichen Fall irrelevant und daher auch nicht weiter zu ermitteln.