AVRAG: § 2
ZPO: § 228
Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die korrekte Einstufung des Arbeitnehmers in das Verwendungsgruppenschema des anzuwendenden Kollektivvertrages uneins, kann dem Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der richtigen kollektivvertraglichen Einstufung seiner Tätigkeit nicht abgesprochen werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer derzeit aufgrund der kollektivvertraglichen Überzahlung auch bei der von ihm begehrten höheren Einstufung keinen weiteren Entgeltanspruch haben sollte.