BAO: § 207 Abs 2
VwGH 14. 9. 2017, Ro 2015/15/0027
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind und daher eine verlängerte Verjährungsfrist anzuwenden ist.