BAO: § 201, § 202
EStG: § 79 Abs 1
Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe kann gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO dann erfolgen, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist und (bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO) die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.