ASVG: §§ 175 f
OGH 20. 12. 2017, 10 ObS 145/17x
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich der Unfall im gesetzlichen Schutzbereich der Unfallversicherung (§§ 175 und 176 ASVG) ereignet hat und als Folge dieses Unfalls ein Körper- oder Geistesschaden eingetreten ist. Der vom Unfallversicherungsschutz umfasste Personenschaden muss durch das versicherte Ereignis verursacht worden sein.