ZPO: § 14
OGH 28. 11. 2017, 9 ObA 125/17y
Eine einheitliche Streitpartei liegt gemäß § 14 ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Die einheitliche Streitpartei ist nicht immer eine notwendige Streitgenossenschaft, sondern nur dann, wenn kraft Gesetzes die Klage nur von oder gegen alle Rechtsgenossen gemeinsam eingebracht werden muss; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation.