ASGG: § 54 Abs 1
OLG Wien 25. 10. 2017, 10 Ra 7/17y
Gemäß § 54 Abs 1 ASGG können in Arbeitsrechtssachen die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft (insbesondere Betriebsräte) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.