Übernimmt ein Dienstgeber jene Anteile zur SV, die eigentlich der Dienstnehmer zu tragen hätte, stellt dies grundsätzlich einen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Welche Ausnahmen es von diesem Grundsatz gibt, erläutert die NÖGKK in ihrem aktuellen Newsletter. Zu den drei Ausnahmen zählen die Altersteilzeit, die 20%-Regelung und der unbezahlte Urlaub. (Quelle: NÖDIS Nr 3, Februar 2018)