AÜG: § 17 Abs 2, § 22 Abs 1 Z 2
LVwG Tirol 11. 9. 2017, LVwG-2016/27/1512-2
Wird einem Arbeitgeber von der Behörde vorgeworfen, die grenzüberschreitende Überlassung von ausländischen Arbeitskräften nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) gemeldet zu haben, wurde im Straferkenntnis aber das Datum der jeweiligen konkreten Arbeitsaufnahme nicht genannt, sondern lediglich auf die (vorliegende) Entsendemeldung Bezug genommen, die jedoch nicht die konkrete Arbeitsaufnahme wiedergibt, ist der Vorwurf der Übertretung der Meldepflicht nach § 17 Abs 2 AÜG nicht mit der für eine Bestrafung hinreichenden Konkretheit erfolgt. Für den Arbeitgeber bestand dadurch aber die Gefahr einer Doppelbestrafung, sodass das Straferkenntnis aufzuheben war.