Mit der Niederlassungsverordnung 2018 (BGBl II 2018/23) wird bestimmt, dass im Jahr 2018 höchstens 6.120 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Als Rahmen für Verordnungen des BMASK nach § 5 AuslBG ist weiters vorgesehen, dass im Jahr 2018 bis zu 4.000 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und bis zu 600 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden dürfen, mit denen jeweils ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt werden darf.