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Pauschalierter Aufwandersatz im ASG-Verfahren

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6585/1/2018 Heft 6585 v. 8.2.2018

Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2018 für das Verfahren erster Instanz € 290,- bzw € 495,- und für das Berufungsverfahren € 495,- (Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2018/18). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2018 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2016/405, ARD 6530/3/2017, anzuwenden.

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