Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2018 für das Verfahren erster Instanz € 290,- bzw € 495,- und für das Berufungsverfahren € 495,- (Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2018/18). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2018 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2016/405, ARD 6530/3/2017, anzuwenden.