Zur Vereinfachung und Optimierung des Bewerbungsprozesses setzen Unternehmen vermehrt elektronische Bewerbungsplattformen ein. Im Gegensatz zur Zusendung der Daten durch den Bewerber per E-Mail werden die über ein Bewerberportal erhaltenen Informationen direkt in einer Datenbank gespeichert. Tien weist darauf hin, dass im Anwendungsbereich der DSGVO Bewerberdaten im Sinne des Beschäftigtendatenschutzes mitumfasst sind und gibt einige Praxistipps, was Unternehmen beachten sollten. Wichtig ist va, dass schon vor der Erhebung der Daten mittels Eingabemaske die Einwilligung des Bewerbers einzuholen ist. Das Unternehmen muss dabei sicherstellen, dass der Nutzer des Bewerbungsportals diese Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, die Einwilligung nachweisbar ist und protokolliert wurde und der Nutzer den Inhalt der abgegebenen Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Sollen mehrere Konzernunternehmen die Bewerbungsdaten erhalten oder Zugriff auf diese haben, so ist die Einholung der Einwilligung zur Verwendung der Daten durch eine Unternehmensgruppe notwendig. Schließlich beschäftigt sich die Autorin mit der Speicherdauer von Bewerberdaten. Aus den Bestimmungen des BEinstG und des GlBG leitet Tien ab, dass Bewerberdaten ohne Zustimmung der Bewerber maximal bis zu sechs Monate lang aufbewahrt werden dürfen.