Durch die RL 2016/943/EU , die in Österreich bis zum 9. 6. 2018 umzusetzen ist, werden ua Geschäftsgeheimnisse dem EU-weiten Schutz unterstellt. Die Richtlinie definiert den Begriff des Geschäftsgeheimnisses europaweit einheitlich. Zur Begriffsdefinition zählt - das ist eine Neuerung - auch das Kriterium der "angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über eine Geschäftsgeheimnis besitzt. Die Autorin weist darauf hin, dass seitens der Unternehmen aktiv solche Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Informationen getroffen werden müssen, der Know-how-Schutz gehöre zur unternehmerischen Compliance. Korenjak zeigt anhand einer Handlungsempfehlung auf, welche Schritte Arbeitgeber setzen müssen. Zuerst müsse evaluiert werden, welche Informationen vorliegen und wie geheimhaltungsbedürftig diese sind. Konzepte und Maßnahmen sollen schriftlich dokumentiert werden. Es sollte ein Konzept zum Geheimnisschutz etabliert werden, wie dies bereits im Bereich der IT und Datensicherheit bekannt ist. Weiters müssen die Know-how-Träger identifiziert werden und die Anzahl der Personen begrenzt werden, die Zugang zu den betreffenden Informationen haben; dies sollte auch wiederum schriftlich dokumentiert werden. Schließlich müssen allenfalls auch Dienstverträge und Vertragsklauseln an den Richtlinienbegriff des Geschäftsgeheimnisses angepasst werden.