Wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges gewährt, so handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die bei einem vereinbarten Widerrufsrecht auch wieder entzogen werden kann. Der Widerruf muss aber nach der Rechtsprechung an sachliche Gründe gebunden, die mit den Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden müssen. Solche sachlichen Widerrufsgründe können sich nach Rauch aus betrieblichen Gründen ergeben, die zum Entfall der (primär bedeutenden) dienstlichen Nutzung des Dienstwagens führen, sowie auch aus Gründen im Bereich des Arbeitnehmers (zB längerer unbezahlter Urlaub oder Führerscheinentzug). Weiters ist zu beachten, dass die Verdiensteinbuße durch den Entfall der Privatnutzung zumutbar (dh nicht sozialwidrig bzw bei leitenden Angestellten nicht sittenwidrig) ist. Liegt ein widerrechtlicher Widerruf der Privatnutzung vor, steht dem Arbeitnehmer ein Schadenersatzanspruch zu, dessen Höhe nach dem Kilometergeld für die vor dem Entzug durchschnittlich privat gefahrenen Kilometer zu ermitteln ist.