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BFG: Kosten für Loskäufe keine abzugsfähige Spende

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6584/16/2018 Heft 6584 v. 1.2.2018

EStG: § 18 Abs 1 Z 8 lit b

Veranstaltet ein begünstigter Spendenempfänger eine Lotterie, so stellen die Aufwendungen für den Kauf der Lose keine - als Sonderausgaben abzugsfähigen - Spenden dar, da die Gegenleistung für den Loskauf wegen der wertvollen und attraktiven Preise (zB Pkw, Kreuzfahrten, Goldmünzen usw) keinesfalls unerheblich ist.

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