EStG: § 3 Abs 1 Z 5 lit a und Abs 2
AlVG: § 26a
Das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AlVG stellt einen Ersatz für jenen Einkommensentfall dar, der dadurch entsteht, dass der Dienstnehmer während dessen Bezugszeitraumes nur teilzeitbeschäftigt ist. Es wäre mit der Zielsetzung des § 3 Abs 2 EStG unvereinbar, Zeiträume, in denen Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, nicht zu neutralisieren und den progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Bildungsteilzeitgeldes für die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung zum Tragen kommen zu lassen. Auf einen Jahresbetrag umzurechnen ist allerdings nur jener Bezugsanteil des restlichen Kalenderjahres, der der Reduktion des Beschäftigungsausmaßes während der Bildungsteilzeit entspricht.