FLAG: § 41 Abs 2
EStG: § 47 Abs 2
Der Umstand, dass ein Arzt aufgrund seines Wissens und Könnens die Art der Behandlung bestimmt und in dieser Hinsicht keinen Weisungen unterliegt, spricht noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Es handelt sich nämlich hier um eine jener Berufstätigkeiten, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbstständigkeit innewohnt. Dementsprechend tritt das Merkmal der Weisungsgebundenheit bei der steuerrechtlichen Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit in den Hintergrund.