ABGB: § 871, § 901, § 906 Abs 1, § 1325
OGH 28. 11. 2017, 2 Ob 184/17y
Führt eine Körperverletzung zum Wegfall oder zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, so hat der Schädiger dem Geschädigten jedenfalls den dadurch verursachten Verdienstentgang zu ersetzen. Ein geringeres Einkommen führt allerdings nach Erreichen des Regelpensionsalters auch zu einer geringeren Alterspension. Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte insofern zwischen zwei Formen des Ersatzes wählen: Er kann entweder sofort jene Beträge verlangen, die für eine freiwillige Versicherung zur Verhinderung der Pensionslücke erforderlich sind, oder er kann nach Erreichen des Regelpensionsalters die Differenz zwischen seiner tatsächlichen und jener Alterspension begehren, die er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne die Minderung oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit bekommen hätte.