ASVG: § 332, § 334
OGH 28. 9. 2017, 8 ObA 76/16h
§ 334 ASVG gewährt den Sozialversicherungsträgern im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen bzw Berufskrankheiten für alle von ihnen erbrachten Leistungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Dienstgebers gegen diesen einen originären Aufwandersatzanspruch, der unabhängig davon besteht, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Anspruch zusteht. Soweit daneben Ansprüche bestehen, für die die Legalzession des § 332 ASVG eingreift, ist § 334 ASVG nicht maßgebend. § 332 ASVG betrifft aufgrund einer Legalzession übergegangene Ansprüche gegen Drittschädiger.