ABGB: § 1014
OLG Linz 11. 10. 2017, 12 Ra 53/17a
Der Kläger hatte im Betrieb als Verwaltungskoordinator eine gesamtleitende Position inne. Zu seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehörten ua die Finanzen und die Buchhaltung. Mit Wissen des Klägers bestand im Betrieb eine Schwarzgeldkasse zur Bezahlung von Hilfspersonal (zB Kofferträger, Reinigungskräfte) und von Überstunden der Mitarbeiter. Nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Schwarzgeldkasse leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein. Über Selbstanzeige des Arbeitgebers, in der er ua den Kläger als Täter nannte, wurde auch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Beide Verfahren gegen den Kläger wurden in weiterer Folge eingestellt.