DHG: § 2
OLG Wien 25. 10. 2017, 8 Ra 25/17f
Im vorliegenden Fall klagte ein Busunternehmen einen als Buslenker eingesetzten Dienstnehmer auf Schadenersatz für den am Linienbus bei einem Unfall entstanden Schaden. Der Dienstnehmer beschleunigte den Linienbus trotz teilweise schneebedeckter Fahrbahn auf bis zu 59 km/h, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Verkehrszeichen. Am Bus entstand ein Schaden iHv € 17.691,94. Unter Berücksichtigung des Mäßigungsrechts gemäß § 2 Abs 2 DHG erachtete das Erstgericht für den durch das fahrlässige Handeln des Arbeitnehmers eingetretenen Schaden einen Schadenersatz von € 8.000,- als angemessen. Diese Entscheidung wurde nun vom Berufungsgericht bestätigt: