AM-VO: § 7 Abs 3, § 8
ABGB: § 1295, § 1313a
Bestimmte Arbeitsmittel sind gemäß § 8 der Arbeitsmittelverordnung in regelmäßigen Abständen einer wiederkehrenden Prüfung durch fachkundige Prüfer zu unterziehen. Diese Prüfer sind dabei nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen, weshalb sich der Vermieter einer prüfpflichtigen Hubarbeitsbühne das Verschulden des Prüfers als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen muss. Übersieht der Prüfer einen Mangel an der Hubarbeitsbühne, der in der Folge beim Mieter des Arbeitsmittels zu einem Unfall führt, haftet der Vermieter dem Mieter für das Verschulden des beauftragten Prüfers.