Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2018 wurde für das Jahr 2018 eine außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze beschlossen (Anhebung um 2,2 % statt 1,6 %), sodass sich der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Personen mit € 909,42 errechnet. Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2018 voraussichtlich nachfolgende unpfändbare Freibeträge.