ArbVG: § 115 Abs 3
OGH 27. 9. 2017, 9 ObA 53/17k
Gemäß § 115 Abs 3 ArbVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden. Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds. Der Versetzungsschutz besteht dabei neben jenem des § 101 ArbVG. Eine gegen § 115 Abs 3 ArbVG verstoßende verschlechternde Versetzung zieht in arbeitsvertraglicher Hinsicht ihre Rechtsunwirksamkeit nach sich.