Zu OGH 9 ObA 110/151, ARD 6478/6/2015: Der OGH hat entschieden, dass die Übermittlung eines Fotos eines unterfertigten Kündigungsschreibens über "WhatsApp" an den anderen Arbeitsvertragspartner, das im hier anwendbaren KV normierte Schriftformgebot für Kündigungen nicht erfüllt. Es fehle die nicht ohne Weiteres gegebene Möglichkeit des Ausdruckes.