ASVG: § 292
OGH 18. 7. 2017, 10 ObS 80/17p
Die Klägerin, die eine österreichische Alterspension von € 7,67 brutto und eine bosnische Pension von € 166,76 brutto bezieht, wendet sich in ihrer außerordentlichen Revision gegen die Anrechnung der von ihrem Sohn faktisch gewährten laufenden Zuwendungen (Unterkunft und Verpflegung) auf ihren Anspruch auf Ausgleichszulage als Einkommen iSd § 292 Abs 3 ASVG. Damit hatte sie aber vor dem VwGH keinen Erfolg: