VStG: § 9
AVRAG: § 7b, § 7d idF BGBl I 2015/113
Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit selbst nicht Dienstgeber sein kann, ist grundsätzlich jeder Gesellschafter der GesBR für die Einhaltung der Bestimmungen gegen Lohndumping verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, sofern nicht vertraglich (bei gegebener Formfreiheit) Abweichendes geregelt wurde. Werden ein oder mehrere Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung der GesBR bestellt, trifft sie die ausschließliche Verantwortlichkeit für die Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen (hier: Meldepflichtverletzung bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich, Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort).