AVRAG: § 7g Abs 2, § 7i idF BGBl I 2014/94
LSD-BG: § 14 Abs 2
Wurde ein Arbeitgeber im Rahmen einer GPLA zur Vorlage diverser Lohnunterlagen aufgefordert, wurde dabei aber nicht auf die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen nach § 7g Abs 2 AVRAG idF BGBl I 2014/94 Bezug genommen bzw darauf hingewiesen, dass die Unterlagen zur Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts der angeführten Arbeitnehmer verlangt werden, sondern wurde als Rechtsgrundlage lediglich die Auskunftspflicht nach § 42 Abs 1 ASVG (bzw gemäß § 41a ASVG, §§ 86 ff EStG und § 14 KommStG iVm § 147 BAO) angeführt, ist eine Bestrafung des Arbeitgebers bei Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen nach § 7i Abs 1 AVRAG aF unzulässig. Ein Verlangen, das nur unter Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 42 Abs 1 ASVG gestellt wurde, kann nur mit einer Bestrafung nach § 111 Abs 1 ASVG geahndet werden.