ASVG: § 56
VwGH 13. 9. 2017, Ra 2016/08/0175
Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten (§ 56 Abs 1 ASVG). Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind nach Abs 2 die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung aufgrund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.