ASVG: § 111 Abs 2
VwGH 23. 6. 2017, Ra 2016/08/0141
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs 1 ASVG (hier: unterlassene Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar